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   BVerwG, 08.02.1973 - V C 66.72   

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https://dejure.org/1973,2682
BVerwG, 08.02.1973 - V C 66.72 (https://dejure.org/1973,2682)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1973 - V C 66.72 (https://dejure.org/1973,2682)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1973 - V C 66.72 (https://dejure.org/1973,2682)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Zurückstellung zum Wehrdienst - Zurückstellung eines Wehrpflichtigen im Fall einer besonderen Härte - Ermessenspielraum der Wehrersatzbehörde bei der Entscheidung einer Zurückstellung eines Wehrpflichtigen - Nichtanrechnung der Lehrzeit auf ein ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - V C 66.72
    Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht sich die Beantwortung dieser Frage aus einem ihm fremden Rechtsgebiet im vorliegenden Fall nicht zugetraut hat, so ist das im Gegenteil korrekt und geboten (vgl. BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]).
  • BVerwG, 21.11.1968 - V C 111.65
    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - V C 66.72
    Daß die Verjährungsfrage geklärt ist (vgl. BVerwGE 31, 65), steht der Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht im Wege.
  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63

    Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft - Rückforderung von Aufbaudarlehen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - V C 66.72
    Wie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zutreffend ausgeführt hat, befindet sich das Verwaltungsgericht mit der im Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - vertretenen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit im Einklang, als es ausdrücklich den Gerichten überlassen worden ist, ob sie die dem bürgerlichen Recht angehörenden Fragen des Schadensersatzes selbst beurteilen und entscheiden können oder es den Beteiligten aufgeben wollen, ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen das Kreditinstitut durch die Zivilgerichte klären zu lassen, und sodann die Sache bis zu deren Entscheidung aussetzen.
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